BESTEUERUNG DER ERBMASSE
Allgemein gilt...
Je höher die Erbmasse, desto höher fällt auch die Erbschaftssteuer aus, wobei sich der Steuersatz umso niedriger gestaltet, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zu den Erben ist. Ehepartner, Kinder und Enkel werden in Steuerklasse I eingestuft. Die Erbschaftssteuer beträgt je nach Umfang der Erbmasse zwischen 7 und 30 %.
Für
Geschwister, Nichten und Neffen gilt im Fall einer Erbschaft Steuerklasse II. Diese müssen mit einer Erbschaftssteuer in Höhe von 15 bis 43 % des Erbes rechnen. Die Einstufung Nichtverwandter erfolgt in Steuerklasse III. Sie erwartet eine Erbschaftssteuer von 30 bis 50 %.
Steuerliche Freibeträge
Die Freibeträge für Ehe- und Lebenspartner liegen beispielsweise bei 500.000 €.
Für Kinder und Enkel liegt der Freibetrag jeweils bei 400.000 €.
Für weitere Verwandte, wie etwa Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Nichten und Neffen gibt es einen Freibetrag von jeweils 20.000 €. Der gleiche Satz gilt für Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Die Besteuerung der Beträge, die diesen Wert übersteigen, ist gestaffelt und hängt vom individuellen Verwandtschaftsgrad ab.
Vorsicht!
Ist eine Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Tode des Erblassers erfolgt, wird die Immobilie mit in den jeweiligen Steuerfreibetrag eingerechnet.
Steuerfreiheit für den hinterbliebenen Ehepartner
Unter gewissen Bedingungen ist Ihr/e PartnerIn als Hinterbliebene/r, eine Immobilie betreffend, von der Erbschaftssteuer befreit. Bleibt die Erbin oder der Erbe nach Antritt der Erbschaft mindestens zehn weitere Jahre in der Immobilie wohnen, in der Sie gemeinsam gelebt haben, fällt keine Erbschaftssteuer an.
Vorsicht!
Wird die Immobilie in diesem Zeitraum jedoch vermietet oder gar verkauft, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden.
Steuerfreiheit für Ihre Kinder und Enkel
Auch für Ihre Kinder oder Enkel besteht die Chance auf Steuerfreiheit. Zieht einer Ihrer Nachkommen in die geerbte Immobilie ein, besteht für sie / ihn Steuerfreiheit. Diese greift allerdings nur, wenn die Wohnfläche des Hauses 200 m2 nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, wird die
übrige Fläche gemäß ihres Verkehrswertes versteuert.
Tipp:
Klären Sie im Zusammenhang mit Ihrer Nachlassregelung, ob eines Ihrer Kinder die Immobilie später als dauerhaften Wohnsitz nutzen möchte.