WOHNRECHT - NIEßBRAUCH - SCHENKUNG
Für den Fall, dass Sie trotz Überschreibung an einen neuen Eigentümer weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen bleiben wollen, haben Sie die Wahl zwischen einem vertraglich festgelegten Wohnrecht oder einem ebenfalls bei einem Notar schriftlich fixierten Nießbrauch.
DAS WOHNRECHT
Das vereinbarte Wohnrecht gibt Ihnen das Recht, die Immobilie oder einen genau definierten Teil davon bewohnen zu dürfen. Dieses Wohnrecht kann auf Lebenszeit festgelegt werden, zeitlich begrenzt sein oder mit dem Eintreten einer bestimmten Situation enden.
DER NIEßBRAUCH
Der Nießbrauch unterscheidet sich in einem Punkt grundlegend vom Wohnrecht. Als Nießbrauch Berechtigter haben Sie die Wahl, die Immobilie selbst zu bewohnen oder zu vermieten. In letzterem Fall stehen Ihnen die Miet- beziehungsweise Pachterträge zu.
Tipp:
Als Erblasser ist diese Regelung für Sie vorteilhafter, da Sie bei einem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim die Mieteinnahmen für die aufkommenden Betreuungskosten einsetzen können.
Grundsätzlich gilt...
Beide Alternativen sorgen dafür, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage Ihrer Erben verringert. Egal, wie Ihre Entscheidung ausfällt, Sie sollten auf jeden Fall eine Regelung für die laufenden und periodisch anfallenden Kosten treffen.
DIE SCHENKUNG ZU LEBZEITEN
Eine Alternative zur Erbschaft ist die Schenkung der Immobilie bereits zu Ihren Lebzeiten.
Doch Vorsicht!
Wenn es sich bei der zu verschenkenden Immobilie um den einzigen Vermögenswert handelt, sollten Sie die Schenkung nochmals überdenken. Während eine Schenkung nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden kann, haben Sie die Möglichkeit ein Testament immer wieder den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Haftungsausschluss:
Da ich weder Steuerberater bin, noch eine Zulassung als Anwalt habe, darf ich Sie auf diesen Fachgebieten nicht beraten. Die dargestellten