EINE EHE OHNE EHEVERTRAG


Eine Ehe ohne Ehevertrag ist eine Zugewinngemeinschaft - Liegt kein Ehevertrag vor, wird eine Ehe sowie auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich als eine Zugewinngemeinschaft betrachtet. Das hat zur Konsequenz, dass dem einen Partner bei einer Trennung eventuell ein Ausgleich zusteht.


Der Zugewinn eines jeden Partners errechnet sich aus dem jeweiligen Anfangsvermögen minus Schulden zu Beginn der Ehe minus dem Vermögen minus Schulden am Ende der Ehe. Beide Zugewinne werden anschließend addiert und durch zwei geteilt.

Haben Sie mehr Vermögen während der Zeit der Ehe mit eingebracht als Ihr/e Partner/in, steht diesem/r ein anteiliger Ausgleich zu. Umgekehrt steht Ihnen ein Ausgleich zu, wenn Sie weniger Vermögen im Verlauf der Ehe erwirtschaftet haben als Ihr/e Partner/in.

 

Hat nun einer der Partner während der Ehe eine Immobilie erworben und ist als alleinige/r Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen, fällt der Wert der Immobilie ebenfalls mit unter den Zugewinnausgleich. Befand sich die Immobilie bereits zu Beginn der Ehe im Besitz einer der Partner, fällt diese nur dann unter den Zugewinnausgleich, wenn sie während der Ehe ausgebaut und/oder modernisiert wurde.

 

Auch wenn einer der Partner der/die alleinige Eigentümer/in der Immobilie ist, muss diese/r seinem/r Partner/in eine Karenzzeit für den Auszug gewähren. Dies gilt, wenn es nicht möglich ist, kurzfristig eine adäquate und zugleich bezahlbare Wohnung zu finden. Unter bestimmten Umständen entscheidet ein Gericht darüber, dass einer der Partner mit den gemeinsamen Kindern übergangsweise in der Immobilie wohnen bleiben kann, auch wenn er/sie nicht der/die Eigentümer/in ist. Außerdem kann der alleinige Eigentümer/in bis zur Scheidung nicht allein über den Verkauf der Immobilie bestimmen.

 

Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten, wenn einer der Ehepartner der/die Alleineigentümer/in der Immobilie ist, empfehle ich Ihnen, sich auf jeden Fall vor einer Entscheidung umfassend von einem Anwalt beraten zu lassen.

VORSICHT SPEKULATIONSSTEUER


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NUR EINER WILL VERKAUFEN - WAS NUN?


Stehen beide Ehepartner im Grundbuch, müssen sich beide über einen eventuellen Verkauf einig werden. Einer allein kann nicht über die Veräußerung entscheiden. Bleibt diese Einigung aus, besteht nach vollzogener Scheidung für den verkaufswilligen Partner die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Diese kann vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht erwirkt werden.

 

Aber Vorsicht:

Wollen oder müssen Sie mit dem Verkaufserlös Schulden tilgen oder einen Kredit ablösen, bedenken Sie, dass der Erlös aus einer Versteigerung um einiges geringer ausfallen kann, als bei einem Verkauf auf dem freien Markt.

EINER MÖCHTE WOHNEN BLEIBEN


Vielleicht möchten Sie oder Ihr/e Ex-Partner/in mit den Kindern weiterhin im Familiendomizil wohnen bleiben? Dann wäre die Übertragung der Immobilie mit gleichzeitiger Auszahlung an den anderen Partner eine Option. Damit in so einem Fall keine Grunderwerbssteuern anfallen, muss die Ursache der Übertragung in der Scheidung begründet sein. Dazu ist es erforderlich, dass die Übertragung der Immobilie in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten wird. Nur dann ist die gesetzliche Befreiung von der Grunderwerbssteuerpflicht wirksam.

 

Wichtig: Wenn Sie die Immobilien allein übernehmen möchten, überprüfen Sie vor dieser Entscheidung Ihre wirtschaftliche Lage. Vergewissern Sie sich, dass diese auf einem sicheren Fundament steht. Denn eine große Immobilie, wie etwa ein Haus, kann sich mit der Zeit für eine Einzelperson zu einer erheblichen finanziellen Belastung entwickeln. Außerdem kommt ja noch die Auszahlung der Partnerin oder des Partners dazu.

WAS IST MIT DEM KREDIT?


In den allermeisten Fällen wird der Kredit für eine Immobilie von beiden Ehepartnern unterschrieben, was zur Folge hat, dass beide für die Rückzahlung des Kredits bei der Bank in der Haftung stehen.

 

Auch nach einer Trennung oder einer Scheidung, bleibt für beide Ex-Ehepartner die Verpflichtung zur Tilgung bestehen.

Die Bank ist nur dann bereit, einen der Kreditnehmer aus dem Vertrag zu entlassen, wenn der zweite Kreditnehmer aufgrund seines Einkommens und ausreichender Sicherheiten fortan die alleinige Tilgung des Kredit übernehmen und auch gewährleisten kann.

 

Die Änderung einer Kreditvereinbarung ist nur in schriftlicher Form gültig.

 

Mein Tipp:

Lassen Sie Ihre neue Finanzierungsvariante von einem, möglichst unabhängigen, Finanzexperten durchrechnen, bevor Sie eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen. So wissen Sie genau, welche monatlichen Belastungen Sie zukünftig zu erwarten haben.